EULA
zwischen dem s-FlightLog-Team und dem Endbenutzer dieser Software. Diese Lizenzvereinbarung ist eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen Ihnen als Nutzer (als natürliche oder juristische Person) und dem s-FlightLog-Team. Die Lizenzvereinbarung gilt als getroffen, sobald Sie die Software in Benutzung nehmen.
1 Begriffsbestimmungen
„Software“ bezeichnet den gesamten Inhalt des zur Verfügung gestellten Installationspaketes inklusive Programmdateien, Funktionsbibliotheken, Dokumentation und sonstigem Begleitmaterial.
„Benutzung“ – diese Software gilt als „in Benutzung“, wenn sie oder Teile von ihr in den RAM-Speicher (Arbeitsspeicher) eines Computers geladen oder in lauffähiger Form auf dem Permanentspeicher (z.B. Festplatte) eines Computers installiert ist.
2 Lizenz
2.1 Lizenzeinräumung
Mit den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung räumt das s-FlightLog-Team Ihnen das nicht-ausschließliche Recht ein, diese Software auf einem System zu installieren und zu benutzen. Die Software selbst bleibt geistiges Eigentum vom s-FlightLog-Team. Eine Modifizierung dieser Software oder des Installationspaketes ist nicht zulässig.
2.2 Unrechtmäßige Nutzung und Beendigung
Unbeschadet anderer Rechte behält sich das s-FlightLog-Team das Recht vor, diese Lizenzvereinbarung bei Nichteinhaltung ihrer Bestimmungen zu beenden. In diesem Fall haben Sie alle Kopien der Software und ihrer Komponenten zu vernichten.
3 Haftungsausschluss
Die Benutzung dieser Software erfolgt auf eigene Gefahr. Das s-FlightLog-Team übernimmt für Schäden und Folgeschäden, die aus der Installation oder Benutzung dieser Software entstehen, keinerlei Haftung. Dazu gehören unter anderem Schäden an Hard- oder anderer Software, Datenverlust, Aufdeckung von Daten gegenüber Dritten, sowie andere direkte oder indirekte Schäden. Ausdrücklich ausgenommen sind ausschließlich Schäden die auf grobe Fahrlässigkeit des s-FlightLog-Teams zurückzuführen sind. Die Software wird in dem aktuell vorliegenden Zustand zur Verfügung gestellt. Da die Software in zahlreichen verschiedenen Systemumgebungen zum Einsatz kommen kann, die vom Hersteller der Software nicht vorhersehbar sind und die vom Hersteller nicht explizit getestet werden können, kann vom Hersteller keine Gewährleistung für das korrekte Funktionieren der Software in einer bestimmten Umgebung oder die Eignung zu einem bestimmten Zweck übernommen werden.
4 Schlussbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere wirksame bzw. durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Erfolg den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Parteien hätten auch mit dieser Klausel die Vereinbarung geschlossen. Sollte sich eine solche Regelung nicht finden lassen, wirkt sich die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht auf die Gültigkeit der Vereinbarung im Ganzen aus, es sei denn, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind für die Vereinbarung von so wesentlicher Bedeutung, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Parteien hätten die Vereinbarung ohne die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen nicht geschlossen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Regelungslücke. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Software gilt ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart.